Die Satzung

Die Satzung des Deutschen Fachverbandes für Sozialtherapie

Satzung des Deutschen Fachverbandes für Sozialtherapie von der Mitgliederversammlung am 14.01.2006 einstimmig angenommen.

  1. Name, Sitz
    Der Verein führt den Namen „Deutscher Fachverband für Sozialtherapie e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
    1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung von Sozialtherapie (bzw. Soziotherapie, beide Bezeichnungen werden deckungsgleich verwendet) durch
      • theoretische und praktische Weiterentwicklung von Sozialtherapie,
      • Förderung und Unterstützung der beruflichen Möglichkeiten von SozialtherapeutInnen,
      • Förderung und Unterstützung der kollegialen Kontakte und Kooperationen zwischen den Mitgliedern.
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977“ in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Tagungen, Fachkongresse und sonstige Forschungseinrichtungen und Aktivitäten zur Weiterentwicklung von Sozialtherapie,
      • Durchführung kollegialer Treffen und Förderung von Vernetzung und Kooperation zwischen den Mitgliedern,
      • Berichte und Veröffentlichungen über Einsatzfelder von Sozialtherapie im Interesse der Verbreitung von Sozialtherapie zur Unterstützung sozial Benachteiligter und Hilfsbedürftiger,
      • Förderung der Zeitschrift „therapie kreativ“ oder sonstiger Veröffentlichungen über Sozialtherapie.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützig anerkannte sozialtherapeutisch tätige Einrichtung, die es ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat und einvernehmlich von der Mitgliederversammlung des Deutschen Fachverbandes für Sozialtherapie e.V. und der zuständigen Finanzverwaltung bestimmt wird.
  3. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins können werden:
      • Natürliche Personen, die eine Fortbildung in Sozialtherapie absolvieren oder abgeschlossen haben sowie
      • natürliche Personen, die in Forschung, Lehre oder Praxis der Sozialtherapie tätig sind.
      • Juristische Personen oder Einrichtungen, die in einem praktischen Feld der Sozialtherapie tätig sind, sowie Ausbildungseinrichtungen, die in Sozialtherapie aus- und weiterbilden.
    2. Juristische Personen können auf Antrag Mitglied werden durch Beschluss des Vorstandes.
    3. Natürliche Personen können Mitglied werden durch Beschluss des Vorstandes oder eines beauftragten Vorstandsmitglieds nach Antrag.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Verlust der Rechtfähigkeit oder Austritt aus dem Verein.
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Jahresende.
    3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss widerrufen. Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung zieht automatisch den Ausschluss nach sich.
  5. Mitgliedsbeiträge
    Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu leisten. Er ist im ersten Quartal fällig. Die Höhe des Betrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  6. Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
  7. Vorstand
    1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied als Schatzmeister/in.
    2. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/In vertreten den Verein jeweils allein.
  8. Zuständigkeit des Vorstands
    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen werden.
  9. Wahl und Amtsdauer des Vorstands
    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wiederwahl des Vorstands ist unbegrenzt möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
    2. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und das weitere Mitglied bzw. die weiteren Mitglieder werden von allen Mitgliedern mit je einer Stimme gewählt.
    3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen.
    4. Zur Vorstandssitzung wird eingeladen durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die /den stellvertretende/n Vorsitzende/n, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 50% der Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen werden in Protokollen festgehalten, die von der Protokollantin/ dem Protokollanten und der/dem Vorsitzenden unterschrieben werden.
  10. Mitgliederversammlung
    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      • Entgegennahme des Berichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
      • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
      • Wahl der Mitglieder des Vorstands
      • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
      • Ernennung von Ehrenmitgliedern
      • Wahl zweier Rechnungsprüfer/Innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, oder Bestellung einer Wirtschaftsprüferin/ eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung der Buchführung bzw. des Jahresabschlusses.
      • Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins sowie über die Beteiligung an Gesellschaften
      • Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstandsbereich
      • Genehmigung des jährlichen Etats sowie außerordentlicher Vereinsaktivitäten (Grundstückskäufe/-verkäufe etc.)
      • Verabschiedung von Rahmenausbildungsrichtlinien
  11. Beirat
    1. Der Vorstand beruft je nach Bedarf Mitglieder in den Beirat. Im Beirat sollte ein Mitglied aus den Regionalgruppen oder aus den Instituten, die sich besonders für den Deutschen Fachverband für Sozialtherapie engagieren, vertreten sein.
    2. Die Aufgaben des Beirats bestehen in der fachlichen internen und öffentlichen Unterstützung des Deutschen Fachverbandes für Sozialtherapie e.V.
    3. Die Mitglieder des Beirates sind stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung. Die/der Vorsitzende des Beirates oder ein/e Vertreter/in wird zu allen Vorstandsitzungen eingeladen.
  12. Ehrenmitglieder
    1. Die Mitgliederversammlung kann über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheiden.
    2. Ehrenmitglieder sind Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, sich aber um die Entwicklung und Verbreitung von Sozialtherapie verdient gemacht haben.
    3. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung des Deutschen Fachverbandes für Sozialtherapie e.V., sofern die Satzung ausdrücklich nichts anderes regelt.
  13. Einberufung der Mitgliederversammlung
    1. Mindestens alle zwei Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der /die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  14. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  15. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen wurde.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    3. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.
    4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
    5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem /der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  16. Rahmenausbildungsrichtlinien
    Die Mitgliederversammlung beschließt Rahmenausbildungsrichtlinien. Absolvent/Innen sozialtherapeutischer Fortbildungslehrgänge bei Instituten, die diese Richtlinien erfüllen, erhalten, mit Ihrer Mitgliedschaft auf Antrag gegen Nachweis der Fortbildungsteilnahme und des erfolgreichen Bestehens der Prüfung, nach Zahlung der Verwaltungsgebühr das Zertifikat des Deutschen Fachverbandes für Sozialtherapie e.V..
Rahmenausbildungsrichtlinien des Deutschen Fachverbandes für Sozialtherapie e.V. (DFS)

Von der Mitgliederversammlung am 23.10.1993 beschlossen, von der Mitgliederversammlung am 07.11.1997 und am 14.01.2006 geändert.

Ausbildungsträger, deren Ausbildungsgänge die folgenden Bedingungen erfüllen, können Mitglied des Deutschen Fachverbandes für Sozialtherapie e.V. werden.

  1. Sozialtherapie ist eine eigenständige therapeutische Disziplin neben und in Wechselwirkung mit Psychotherapie, Seelsorge und Medizin. Die Fortbildungen müssen diesem Kriterium entsprechen.
  2. Die Fortbildung umfasst in Vollzeitform ein Mindestvolumen von 600 Zeitstunden.
  3. Bestandteil der Fortbildung sind fachlich begleitete Praktika, in die die selbständige Anleitung von sozialtherapeutischen Gruppen bzw. sozialtherapeutische Einzelarbeit integrierter Bestandteil der Fortbildung.
  4. LeiterInnen von Fortbildungsmaßnahmen verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung in sozialen, pädagogischen oder vergleichbaren Bereich auf Hochschul- oder Fachhochschulniveau (ersatzweise entsprechende langjährige berufliche Erfahrung und intensive Weiterbildung) und über eine eigene sozialtherapeutische oder vergleichbare andere therapeutische Ausbildung. Erfahrungen sozialtherapeutischer Lehre und Praxis sind Voraussetzung.
  5. Bestandteil der sozialtherapeutischen Fortbildung ist psychotherapeutische Selbsterfahrung. Dies kann realisiert werden in Form von Einzeltherapie, Gruppentherapie oder psychotherapeutisch angelegten Seminaren.
  6. Der Gruppenprozess der TeilnehmerInnen muss kontinuierlich supervidiert werden. Dies muss unter der Anleitung einer erfahrenen und in einem Supervision geeigneten Verfahren ausgebildeten Person geschehen.
  7. In der Ausbildung werden sozialtherapeutische Verfahren und Interventionsmethoden zumindest teilweise selbst erfahren und ausprobiert. Die Fortbildung muss deshalb erlebniszentrierte Anteile haben, in denen es nicht nur um Erlernen und Erproben von Techniken oder theoretischen Kenntnissen geht, sondern um das Erleben von Sozialtherapie mit all ihren körperlichen, geistigen und fühlenden Aspekten. Der Anteil erlebniszentrierter Bestandteile in den Fortbildungen muss mindestens ein Drittel des Gesamtfortbildungsumfangs betragen. Die Durchführung dieser Unterrichtsbestandteile muss durch DozentInnen mit sozialtherapeutischer oder psychotherapeutischen Ausbildung und Praxiserfahrung erfolgen.
  8. Die Ausbildung schließt ab mit einer Prüfung, die folgende Mindestbestandteile umfasst:
    • Demonstration der praktischen Anleitung einer sozialtherapeutischen Einzel oder Gruppenarbeit,
    • ein Fachkolloquium,
    • eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem sozialtherapeutischen Thema.

Satzung von 2006 in PDF


*** Eine geänderte Satzung 2019 folgt


Rahmenrichtlinien