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Neues zum Thema: Soziotherapie!

Im Januar 2015 hat es eine Veränderung der Gesetzeslage im SGB V zur Leistung der Soziotherapie gegeben.

Die Richtlinie unter welchen Bedingungen Soziotherapie als Kassenärztliche Leistung verordnet werden kann, wie sie geleistet werden soll und welche Abrechnungsmodalitäten gefordert werden wurde neu geregelt.


Kurze Zusammenfassung (Auszüge aus der neuen Richtlinie zur Soziotherapie:
Soziotherapie können erhalten: (Indikation)

„(1) Die Indikation für Soziotherapie ist gegeben bei einer Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) in mindestens einem der in Absatz 2 aufgeführten Bereiche und einem Ausmaß gemäß Absatz 3 wegen einer schweren psychischen Erkrankung gemäß Absatz 4 sowie bei den in Absatz 5 genannten Fällen.

(2) Der Soziotherapie bedürfen Versicherte, bei denen durch schwere psychische Erkrankung hervorgerufene Beeinträchtigungen der Aktivitäten dazu führen, dass sie in ihren Fähigkeiten zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen erheblich beeinträchtigt sind. 2Dies trifft zu, wenn folgende Beeinträchtigungen (alternativ oder kumulativ) gegeben sind:

• Beeinträchtigung durch Störungen des Antriebs, der Ausdauer und der Belastbarkeit, durch Unfähigkeit zu strukturieren, durch Einschränkungen des planerischen Denkens und Handelns sowie des Realitätsbezuges

• Störungen im Verhalten mit Einschränkung der Kontaktfähigkeit und fehlender Konfliktlösungsfähigkeit

• Einbußen im Sinne von Störungen der kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und Merkfähigkeit, der Lernleistungen sowie des problemlösenden Denkens

• krankheitsbedingt unzureichender Zugang zur eigenen Krankheitssymtomatik und zum Erkennen von Konfliktsituationen und Krisen. „

Soziotherapie kann verordnen

„…(2) 1Folgende Fachärztinnen oder Fachärzte dürfen Soziotherapie verordnen:
• Fachärztin oder Facharzt für Neurologie
• Fachärztin oder Facharzt für Nervenheilkunde
• Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
• Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
• Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (in therapeutisch
begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs)

2Die in der Richtlinie verwendeten, Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich
nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen
und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht in den jeweiligen Bundesländern führen. 3Zusätzlich ist deren Erklärung über die Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund
oder in vergleichbaren Versorgungsstrukturen notwendig. „

Soziotherapie soll folgende leisten

„(3) Folgende Leistungen können ggf. aufgrund der Struktur der spezifischen Patientenprobleme vom soziotherapeutischen Leistungserbringer erbracht werden.

a) Motivations- (antriebs-) relevantes Training: Mit der Patientin oder dem Patienten werden praktische Übungen zur Verbesserung von Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer durchgeführt. Sie finden im Lebensumfeld der Patientin oder des Patienten statt.
b) Training zur handlungsrelevanten Willensbildung: Das Training beinhaltet die Einübung von Verhaltensänderungen, Übungen zur Tagesstrukturierung und zum planerischen Denken. Dabei ist Hilfestellung bei der Bewältigung von Konflikten zu geben und eine selbständige Konfliktlösung bzw. Konfliktvermeidung einzuüben.
c) Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung: Diese beinhaltet Hilfen beim Erkennen von Krisen (Frühwarnzeichen) und zur Krisenvermeidung, sowie die Förderung der Compliance und von gesunden Persönlichkeitsanteilen.
d) Hilfe in Krisensituationen: Bei auftretenden Krisen erfolgt entsprechende Hilfe, ggf. auch aufsuchend, zur Vermeidung erheblicher Verschlimmerung sowohl der Krankheit als auch der häuslichen, sozialen und beruflichen Situation der Patientin oder des Patienten.“

Die ausführlichen gesetzlichen Richtlinie könnt ihr dem PDF Dokument entnehmen!!!!!!!!


Neue Richtlinie Soziotherapie

 2015-01-22_ST-RL_Neufassung_BAnz


Wichtig zu beachten:

Jedes Bundesland  muss für die Soziotherapie Leistungen einen eigene Rahmenvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Trägern von Soziotherapie erstellen, nach welchem die Leistungen und der finanzielle Rahme für die Leistung festgelegt wird.

Jedes Bundesland macht für sich selbst eine Rahmenvereinbarung zur Leistung der Soziotherapie. Somit können da wirklich unterschiedliche Entlohnungen für die Leistung rauskommen. (Z.B. Die Rahmenvereinbarung für Baden-Würtenberg liegt uns vor und dort beträgt der Stundensatz bei 39,00 EUR)

Wenn ihr die entsprechenden Rahmenvereinbarungen eures Landes vorliegen habt, dann sendet sie uns zu, damit wir die anderen Mitglieder unseres Verbandes darüber informieren können.

Wer derzeit im Rahmen dieser Richtlinie wie auch immer als Soziotherapeut  tätig ist, kann seine Erfahrungen auf dieser Internetseite gern mit den anderen Sozio-/Sozialtherapeuten teilen.
Wir werden diese Informationen veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Lindig


Fachtexte zum Thema Sozialtherapie

„Zur inhaltlichen Unterscheidung von Soziotherapie und Psychotherapie“
Udo Baer
Erschienen in „therapie kreativ“ Heft 39/40 September 2004

„Was ist Soziotherapie? Versuch einer Begriffsbestimmung und rechtlichen Abgrenzung“
Martin Walter
Erschienen in „therapie kreativ“ Heft 39/40 September 2004